FAQ
Häufig gestellte Fragen
Die folgende Sammlung häufig gestellter Fragen bietet Ihnen einen Überblick zum Thema Wohnungseigentum im Allgemeinen und zu wiederkehrenden Fragestellungen unserer Kunden im Speziellen. Sollten Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden, erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder telefonisch zu unseren Telefonzeiten.
1. Was ist Wohnungseigentum?
Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt (Wohnung, sonstige selbständige Räumlichkeit oder KFZ-Abstellplatz) ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen = ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht. Das heißt, die anderen Miteigentümer sind von der Nutzung dieser Räumlichkeit ausgeschlossen. Wohnungseigentum kann daher auch nur an jenen Teilen der Liegenschaft bestehen, deren Zweckbestimmung eine ausschließliche Nutzung zulässt. Das trifft auf sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft nicht zu. Daher kann beispielsweise an Stiegenhäusern, Dächern, Fassaden, Heizräumen, gemeinsamen Grünflächen, Verkehrsflächen, Fahrradabstellplätzen etc. kein Wohnungseigentum begründet werden, denn diese Flächen bzw. Räumlichkeiten dienen der allgemeinen Benützung.
2. Darf ich auf der Allgemeingrünfläche Bäume pflanzen/eine Schaukel aufstellen/Bänke platzieren?
Zur Nutzung der allgemeinen Teile, Anlagen, Räume der Liegenschaft ist ein Miteigentümer nur gemeinsam bzw. nach Absprache mit den anderen Wohnungseigentümern berechtigt. Daher darf eine Veränderung an der allgemeinen Grünfläche (sowie generell an allen Allgemeinflächen) nur in Abstimmung mit allen Miteigentümern vorgenommen werden. Unter Umständen sind auch allgemeine baurechtliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen zu beachten!
3. Was ist die Rücklage?
Die Rücklage ist gemäß § 31 WEG als Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden und von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Die Rücklage wird durch regelmäßige (monatliche) Zahlungen durch die Wohnungseigentümer angespart. Der einbezahlte Betrag verbleibt bei einem Verkauf der Wohnung bzw. des Hauses im Topf der Eigentümergemeinschaft und wird in der Praxis häufig mit dem Kaufpreis abgegolten.
4. Meine Heizung funktioniert nicht – wie soll ich vorgehen?
Bevor Sie sich an uns wenden, bringen Sie bitte in Erfahrung, ob der Ausfall nur Ihre Wohnung/Ihr Haus betrifft oder ob mehrere oder gar alle Einheiten betroffen sind. Sollten mehrere oder alle Bestände betroffen sein, liegt vermutlich eine Störung der zentralen Heizanlage vor. In diesem Falle wenden Sie sich während unserer Telefonzeiten an uns und außerhalb unserer telefonischen Erreichbarkeit an den Heizhausbetreiber. Wer die Heizhausbetreuung übernommen hat sowie dessen Kontaktdaten finden Sie vor Ort am Schwarzen Brett oder an der Tür zum Heizhaus/Heizraum. Die Kontaktdaten finden Sie auch auf unserer Notfall-Kontaktliste.
Sollte die Störung nur Ihre Wohnung oder Ihr Haus betreffen, wenden Sie sich bitte an einen Installateur Ihrer Wahl. Auf unserer Notfall-Liste finden Sie hierzu diverse Kontaktdaten.
KOHLBACHER Spezifikum: Wir empfehlen, vorab in der bei der Übergabe erhaltenen Service- und Infobroschüre der Fa. KOHLBACHER GmbH nachzulesen, ob das Problem in Eigenregie gelöst werden kann, falls es sich beispielsweise nur um einen Einstellungsfehler beim Raumthermostat handelt.
Wir dürfen besonders darauf hinweisen, dass speziell im Wohnbau die Heizungspumpe (Energiesparpumpe) im Sommer monatlich in Betrieb genommen werden soll, um einer Störung der Pumpe zu Beginn der Heizperiode vorzubeugen: dazu ist das Hauptthermostat der Fußbodenheizung einige Minuten auf die höchste Stufe stellen.
5. Welche Wartungen soll ich regelmäßig vornehmen?
Gemäß § 16 Absatz 7 WEG hat der Wohnungseigentümer insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.
KOHLBACHER Spezifikum: Weiters empfehlen wir Ihnen – sollten Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung errichtet durch die Fa. KOHLBACHER GmbH sein – die bei der Übergabe ausgehändigte Service- und Infobroschüre (Punkt „Wartungs- und Pflegehinweise“) zu beachten.
Wir dürfen besonders darauf hinweisen, dass speziell im Wohnbau die Heizungspumpe (Energiesparpumpe) im Sommer monatlich in Betrieb genommen werden soll, um einer Störung der Pumpe zu Beginn der Heizperiode vorzubeugen: dazu ist das Hauptthermostat der Fußbodenheizung einige Minuten auf die höchste Stufe stellen.
6. Ich habe eine Wohnung bzw. ein Haus von KOHLBACHER übernommen – was muss ich der Verwaltung melden?
Im Zuge einer Übergabe durch KOHLBACHER erhalten Sie ein Kuvert mit Informationen der InneX Immobilien-Treuhand-GmbH. Die darin enthaltenen Formulare senden Sie uns bitte ausgefüllt und unterzeichnet an office@innex.at oder postalisch an InneX Immobilien-Treuhand-GmbH, Alpinestraße 30, 8650 Kindberg.
7. Wer macht Gewährleistungsansprüche geltend?
Gewährleistungsansprüche macht der jeweilige Wohnungseigentümer geltend.
KOHLBACHER Spezifikum: Im Falle eines KOHLBACHER Haus- oder Wohnbaus sind diese Ansprüche direkt an das KOHLBACHER Kundenservice zu stellen.
8. Ich verkaufe meine Wohnung bzw. mein Haus – was muss ich der Verwaltung melden?
Im Falle eines Eigentumsübergangs (egal ob durch Verkauf, Schenkung oder sonstige Vorgänge) melden Sie uns diesen bitte nach Möglichkeit bereits vor erfolgter Übertragung. Übermitteln Sie uns dazu, bitte die vertragliche Grundlage sowie – falls vorhanden – die Kontaktdaten der zukünftigen Eigentümer. Bei Übergabe der Wohnung oder des Hauses fertigen Sie im besten Falle ein Übergabeprotokoll inkl. Zählerstandablesung an, welches von allen Parteien unterzeichnet und uns übermittelt wird.
9. Wo finde ich meinen Wärmemengen-/Kaltwasser-/Stromzähler?
Im Wohnbau finden Sie die Wärmemengen- und Kaltwasserzähler in der eigenen Wohnung für gewöhnlich im Vorraum, im Badezimmer oder in der Toilette im Verteilerschrank (im Allgemeinen ein weißer Metallschrank). Den Stromzähler finden Sie gemeinhin in den Kellerräumlichkeiten – entweder im Schaltschrank im Kellerabgang oder in einem gesonderten E-Verteilerraum.
In einem Reihen- oder Doppelhaus finden Sie die Wärmemengen- und Kaltwasserzähler im Keller bei der jeweiligen Verrohrung. Den Stromzähler finden Sie im Zählerschrank – dieser befindet sich je nach Netzbetreiber entweder im jeweiligen Haus (vornehmlich im steiermärkischen Bereich) oder es gibt einen gemeinsamen Schaltschrank auf einer allgemein zugänglichen Fläche in der Liegenschaft (besonders im Raum Niederösterreich).
10. Mein Wärmemengenzähler bzw. digitaler Kaltwasserzähler zeigt nichts an?
Sollte sich das Display eines digitalen Zählers nicht durch Drücken einer Taste aktivieren lassen, senden Sie uns bitte ein Foto des Zählers mit gut lesbarer Zählernummer an abrechnung@innex.at zu. Vermerken Sie im E-Mail dazu bitte Ihre Kontaktdaten, um Sie für eine Terminvereinbarung zur Überprüfung des Zählers kontaktieren zu können.
Allgemeinen empfehlen wir eine regelmäßige Ablesung und Protokollierung Ihrer Zählerwerte, auch in Hinblick auf eine bessere Übersicht und Nachvollziehbarkeit Ihres Verbrauchs.
11. Ich habe einen Schaden festgestellt – was nun?
Melden Sie uns Schäden am Objekt immer unverzüglich. Am besten nutzen Sie hierfür unser Formular. Bitte geben Sie uns in einem Schadenfall immer Schadendatum, Schadenort, Schadenursache, Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten bekannt. Senden Sie uns weiters bitte immer Schadensfotos zu. Sollten Sie bereits (Erst-)Maßnahmen getroffen haben, schildern Sie uns diese. Für den Fall, dass Sie bereits Reparaturangebote eingeholt haben, senden Sie uns diese zu.
Schäden, welche nicht die Objektversicherung, sondern die Hausratsversicherung betreffen, wickeln wir nicht ab und sind daher von den Eigentümern selbst mit ihrer jeweiligen Versicherung zu koordinieren.
12. Wann bekomme ich meine Abrechnung?
Die Betriebskosten-, Heizkosten-, Wasserkostenabrechnung wird Ihnen von uns bis spätestens 6 Monate nach Abrechnungsende zugesandt. Wenn der Abrechnungszeitraum Ihrer Liegenschaft somit von 01.01. bis 31.12. eines Jahres reicht, erhalten Sie Ihre Abrechnung bis spätestens 30.06. des Folgejahres. Für den Fall eines „schiefen“ Abrechnungsjahres, beispielsweise von 01.07. bis 30.06. eines Jahres, erhalten Sie Ihre Abrechnung in den darauffolgenden 6 Monaten bis spätestens 31.12 des Jahres.
Bitte kontaktieren Sie uns nicht, um nachzufragen, wann Sie Ihre Abrechnung erhalten – diese Anfragen können wir zwar nachvollziehen, jedoch investieren wir unsere Arbeitszeit lieber in die Aufbereitung Ihrer Abrechnung anstatt in die zeitraubende Beantwortung dieser häufigen Anfrage. Sobald wir alle benötigten Daten vorliegen haben, erstellen und versenden wir Ihre Abrechnung. Sollten Sie jedoch vermuten, Sie hätten Ihre Abrechnung fälschlicherweise nicht erhalten (weil beispielsweise ein Miteigentümer seine Abrechnung schon erhalten hat, Sie aber nicht), wenden Sie sich bitte an uns.
13. Ich möchte eine Beschattungsanlage (z.B. Markise, Rollläden, Sonnensegel) montieren, was ist zu beachten?
In einem ersten Schritt empfehlen wir Ihnen, Ihren Kaufvertrag bzw. eine allfällige Vereinbarung zum Kaufvertrag oder Ihren Wohnungseigentumsvertrag zu überprüfen. Unter Umständen wurden in diesen Dokumenten bereits Regelungen zur Montage von Beschattungseinrichtungen getroffen. Denn es ist zulässig, die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu bestimmten Umbaumaßnahmen bereits vorab, so zum Beispiel in den genannten Verträgen, zu regeln.
Findet sich keine solche Regelung, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Variante 1 – Sie holen sich aktiv die schriftliche Zustimmung aller Ihrer Miteigentümer ein. Dazu erstellen Sie eine Beschreibung Ihrer geplanten Maßnahme. Diese übermitteln Sie allen Miteigentümern, und Ihre Miteigentümer geben Ihnen schriftlich ihre Zustimmung zur geplanten Maßnahme. Haben Sie alle Zustimmungen erhalten, dürfen Sie die Maßnahme umsetzen.
Variante 2 – seit dem 01.01.2022 zählt die Installation von Beschattungseinrichtungen, sofern sie sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen, zu den sogenannten privilegierten Änderungen. Hierfür wurde die sogenannte Zustimmungsfiktion geschaffen: Für bestimmte Änderungen ist nun nicht mehr unbedingt eine aktive Zustimmung aller anderen Miteigentümer erforderlich. Die Zustimmung gilt bereits dann als erteilt, wenn ein Miteigentümer nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über die geplante Änderung aktiv widerspricht. Die Verständigung muss in Textform erfolgen und die geplante Änderung klar beschreiben. Zudem muss in der Verständigung auf die Anwendung der Zustimmungsfiktion hingewiesen werden!
Erhebt ein Bestandseigentümer keinen Widerspruch, hat dieser aber trotz Zustimmungsfiktion die Möglichkeit, gegen die Änderung vorzugehen, wenn dadurch eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung vorliegt.
Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung der Variante 1 oder der Variante 2 gegen gesonderte Verrechnung unseres Aufwandes behilflich – kontaktieren Sie uns hierzu gerne unter office@innex.at oder 03865 205 97.
14. Ich möchte eine Klimaanlage installieren, was ist zu beachten?
In einem ersten Schritt empfehlen wir Ihnen, Ihren Kaufvertrag bzw. eine allfällige Vereinbarung zum Kaufvertrag oder Ihren Wohnungseigentumsvertrag zu überprüfen. Unter Umständen wurden in diesen Dokumenten bereits Regelungen zur Installation von Klimaanlagen getroffen. Denn es ist zulässig, die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu bestimmten Umbaumaßnahmen bereits vorab, so zum Beispiel in den genannten Verträgen, zu regeln.
Findet sich keine solche Regelung, haben Sie folgende Möglichkeit: Sie holen sich aktiv die schriftliche Zustimmung aller Ihrer Miteigentümer ein. Dazu erstellen Sie eine Beschreibung Ihrer geplanten Maßnahme. Diese übermitteln Sie allen Miteigentümern, und Ihre Miteigentümer geben Ihnen schriftlich ihre Zustimmung zur geplanten Maßnahme. Haben Sie alle Zustimmungen erhalten, dürfen Sie die Maßnahme umsetzen. Gerne sind wir Ihnen hierbei gegen gesonderte Verrechnung unseres Aufwandes behilflich – kontaktieren Sie uns hierzu gerne unter office@innex.at oder 03865 205 97.
Bevor Sie die Zustimmungen Ihrer Miteigentümer einholen, klären Sie Ihr Bauvorhaben mit der Baubehörde ab.
15. Ich möchte einen Schlüssel nachbestellen, an wen muss ich mich wenden?
Sollten Sie bei Übergabe Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses eine „Security Card“ erhalten haben, können Sie eine Nachbestellung mit dieser Karte vornehmen.
Bei gesperrten Anlagen – wie es bei den meisten der von uns verwalteten Wohnbauten der Fall ist – befindet sich die Security Card bei uns als Ihre beauftragte Verwaltung. Senden Sie uns bitte Ihre Anfrage zur Schlüsselnachbestellung an office@innex.at mit folgenden Informationen zu:
- Ihr Name und Ihre Kundennummer
- Anschrift des Objektes, für das die Schlüsselbestellung durchgeführt werden soll
- Anschrift, an welche der nachbestellte Schlüssel gesendet werden soll
- gewünschte Anzahl der Schlüssel
- ein Foto des Schlüssels, der nachbestellt werden soll, mit gut lesbarer Prägung
16. Es wird oft bis in die Nacht hinein laut gefeiert, was kann ich tun?
Bei anhaltenden Ruhestörungen empfehlen wir in erster Linie das persönliche Gespräch. Im Raum Graz können wir bei Nachbarschaftskonflikten auch das Friedensbüro Graz empfehlen: Das Nachbarschaftsservice ist als Stelle zur kompetenten Konfliktberatung und -vermittlung bei Wohnraumkonflikten in Grazer Mehrparteienhäusern aktiv: https://www.friedensbuero-graz.at/nachbarschaftsservice/
Sollte dies jedoch zu keiner Besserung führen, muss womöglich der Rechtsweg beschritten werden. Dies kann nur über den/die Eigentümer selbst veranlasst und nicht über die Hausverwaltung abgewickelt werden. Sollten Ruhestörungen von Mietern ausgehen, ist eine Kontaktaufnahme mit den vermietenden Eigentümern empfehlenswert. Wir unterstützen Sie gerne bei der Kontaktherstellung.
17. Mein Parkplatz wird von jemand anderem verstellt, wer kann dagegen vorgehen?
In diesem Falle müssen Sie als rechtmäßiger Nutzer dieses Parkplatzes gegen den Falschparker vorgehen. Wir empfehlen in erster Linie, das persönliche Gespräch mit den betreffenden Personen zu suchen. Sollte dies nicht fruchten, kann auf dem Rechtsweg mittels einer Besitzstörungsklage bzw. Eigentumsfreiheitsklage dagegen vorgegangen werden („Anzeige bei der Polizei erstatten“). Mit einer zeitgleichen Unterlassungsklage kann der Wiederholung der Störung voraus gegriffen werden.
18. Der Besucherparkplatz wird von Miteigentümern oder Dritten als Dauerparkplatz/als Abstellfläche für einen Anhänger genutzt, sodass meine Besucher keinen Parkplatz haben. Was kann ich tun?
Wir empfehlen in erster Linie, das persönliche Gespräch mit den betreffenden Personen zu suchen. Sollte dies nicht fruchten, kann auf dem Rechtsweg mittels einer Besitzstörungsklage bzw. Eigentumsfreiheitsklage dagegen vorgegangen werden („Anzeige bei der Polizei erstatten“). Mit einer zeitgleichen Unterlassungsklage kann der Wiederholung der Störung vor ausgegriffen werden. Dies kann nur durch Miteigentümer geschehen, da die Hausverwaltung nicht verfügungsberechtigt ist.
19. Was ist bezüglich der Rauchmelder in meiner Wohnung/in meinem Haus zu beachten?
Reinigen und prüfen Sie die Rauchmelder regelmäßig (mittels Prüftaste) – bitte beachten Sie hierzu die Herstellerangaben/Bedienanleitung. Wenn ohne erkennbaren Grund oder in regelmäßigen Abständen ein Alarm ertönt, kann dies auf eine schwache Batterie hinweisen – ersetzen Sie die Batterie laut Herstellerangaben/Bedienungsanleitung. Die Batterie sollte einmal jährlich getauscht werden, verwenden Sie Batterien von hoher Qualität. Sollte Ihr Rauchmelder defekt sein (dauerhafte Fehlalarme oder kein Alarm bei Drücken der Prüftaste lt. Bedienanleitung), lassen Sie ihn durch einen Elektriker Ihrer Wahl ersetzen.
KOHLBACHER Spezifikum: Bitte beachten Sie die Erläuterungen unter „Rauchmelder“ in der Service- und Infobroschüre.