Laut der aktuellen Heizkostenprognose 2025 von Techem ist trotz teilweise gesunkener Energiepreise mit höheren Heizkostenabrechnungen zu rechnen. Hauptursache ist eine kältere Heizperiode, die zu einem erhöhten Energieverbrauch führt. In der Folge können sich nicht nur die Jahresabrechnungen erhöhen, sondern auch Anpassungen der laufenden Heizkostenvorschreibungen erforderlich werden, um künftige Nachzahlungen zu vermeiden.

Quelle: https://www.techem.com/at/de/newscenter/alle-pressemeldungen/heizkostenprognose-2025

Veröffentlichung des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder entsprechend der gesetzlichen Anordnung

§ 31 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 idF WEG-Novelle 2022 regelt, dass sich der in Abs. 1 angeführte Betrag von € 0,90 ab dem 1. Jänner 2024 jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbaren Indexwerts des Verbraucherpreisindex 2020 für den Monat Juni des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 102,6 (Indexwert für den Monat Juni 2021) ergibt, vermindert oder erhöht.

Bei der Berechnung des neuen Betrags sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres.

Auf Basis des Indexwerts 120,4 (VPI 2020) für den Monat Juni 2023 und dem Wert für den Monat Juni 2025 mit dem Indexwert 128,1 (VPI 2020) ergibt die Berechnung eine Veränderung des letzten Ausgangswertes von € 1,06 (Wirksamkeit ab 1.1.2024) auf € 1,127.

Die Mindestrücklage beträgt somit ab 1. Jänner 2026 € 1,13.

Quelle: WKO (https://www.wko.at/oe/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/mindestruecklage-wohnungseigentumsgesetz)

Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Punkte für die Sommer-, Urlaubs- und Unwetterzeit:

Machen Sie Ihren Wohnbestand „sturmsicher“

Um Schäden im Rahmen von Unwettern vorzubeugen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

  • Terrassen- und Balkonabflüsse regelmäßig von Verschmutzungen wie zB Laub befreien, um einen ungehinderten Wasserabfluss zu gewährleisten!
  • Keinen undurchlässigen Sichtschutz an Zäunen anbringen! Dadurch erhöht sich die Angriffsfläche des Windes um ein Vielfaches und der Zaun wird viel eher beschädigt. In diesem Fall kann sogar die Versicherung eine Kostenübernahme ablehnen.
  • Außenrollläden einfahren, um die Lamellen vor Wind und Hagel zu schützen!
  • Markisen einfahren, Sonnensegel abnehmen, Sonnenschirme schließen
  • Bewegliche Gegenstände (zB Trampoline) befestigen oder aus dem Gefahrenbereich bringen
  • Die Grazer Wechselseitige Versicherung stellt eine Übersicht zu Prävention bei Sturm, Hagel und Starkregen zum Download zur Verfügung

ZAMG Wetterwarnungen

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Mehr Informationen

Sollte dennoch ein Schaden auftreten, melden Sie diesen bitte unverzüglich an uns, gerne können Sie hierzu unser Schadenmeldeformular verwenden.

Kaltwasserabsperrung im Urlaub – Versicherungsschutz!

Sollten Sie Ihren Wohnbestand für mehr als 3 Tage verlassen, schließen Sie bitte unbedingt die Kaltwasserabsperrung Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses, um die Wasserzufuhr in Ihren Wohnbestand zu unterbrechen. So kann während Ihrer Abwesenheit kein Wasserschaden in Ihrem Bestand entstehen. Sollte die Kaltwasserabsperrung während einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden aufgedreht bleiben, kann dies dazu führen, dass im Schadensfall die Kosten nicht von der Versicherung übernommen werden!

Die Kaltwasserabsperrung finden Sie in Ihrer Wohnung für gewöhnlich oberhalb des WC oder im Badezimmer hinter der Revisionsabdeckung (meist ein weißer Metallschrank).

In Reihen- oder Doppelhäusern befindet sich die Kaltwasserabsperrung gemeinhin im Keller im Technikraum.

Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Punkte für die Sommer- und Urlaubszeit:

Kaltwasserabsperrung betätigen – Versicherungsschutz!

Sollten Sie Ihren Wohnbestand für mehr als 3 Tage verlassen, schließen Sie bitte unbedingt die Kaltwasserabsperrung Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses, um die Wasserzufuhr in Ihren Wohnbestand zu unterbrechen. So kann während Ihrer Abwesenheit kein Wasserschaden in Ihrem Bestand entstehen. Sollte die Kaltwasserabsperrung während einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden aufgedreht bleiben, kann dies dazu führen, dass im Schadensfall die Kosten nicht von der Versicherung übernommen werden!

Die Kaltwasserabsperrung finden Sie in Ihrer Wohnung für gewöhnlich oberhalb des WC oder im Badezimmer hinter der Revisionsabdeckung (meist ein weißer Metallschrank).

In Reihen- oder Doppelhäusern befindet sich die Kaltwasserabsperrung gemeinhin im Keller im Technikraum.

Fußbodenheizung – Pumpe regelmäßig einschalten

Sollte Ihre Wohnung mit einer Fußbodenheizung ausgestattet sein, welche über eine Niedrigenergiepumpe betrieben wird, dürfen wir besonders darauf hinweisen, dass diese im Sommer monatlich in Betrieb genommen werden soll, um einer Störung der Pumpe zu Beginn der nächsten Heizperiode vorzubeugen: dazu ist das Hauptthermostat der Fußbodenheizung einige Minuten auf die höchste Stufe zu stellen.

Regelmäßige Ablesung der Zählerwerte

Wir empfehlen eine regelmäßige Ablesung und Dokumentation der Zählerwerte (vor allem Kaltwasser- und Wärmemengenzähler – wo Sie diese finden, können Sie dem Punkt 9. unserer FAQs entnehmen). So haben Sie nicht nur Ihren Verbrauch im Blick und können ggf. Optimierungsmaßnahmen setzen, sondern können auch (noch) nicht ersichtliche Schäden feststellen. Sollte in Ihrem Bestand beispielsweise gerade kein Wasser verbraucht werden, aber der Kaltwasserzähler einen Verbrauch registrieren, muss unbedingt die Ursache hierfür eruiert werden (z.B. Nachlaufen der Toilettenspülung? Beschädigte Wasserleitung?).

Machen Sie Ihren Wohnbestand „sturmsicher“

Um Schäden im Rahmen von Unwettern vorzubeugen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

  • Außenrollläden sollten eingefahren werden, um die Lamellen vor Wind und Hagel zu schützen!
  • Terrassen- und Balkonabflüsse regelmäßig von Verschmutzungen befreien, um einen ungehinderten Wasserabfluss zu gewährleisten!
  • Bewegliche Gegenstände befestigen oder aus dem Gefahrenbereich bringen
  • Markisen einfahren, Sonnensegel abnehmen, Sonnenschirme schließen
  • Keinen undurchlässigen Sichtschutz an Zäunen anbringen, denn dadurch erhöht sich die Angriffsfläche des Windes um ein Vielfaches und der Zaun wird viel eher beschädigt. In diesem Falle kann sogar die Versicherung eine Kostenübernahme ablehnen.

ZAMG Wetterwarnungen

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Mehr Informationen

Sollte dennoch ein Schaden auftreten, melden Sie diesen bitte unverzüglich an uns, gerne können Sie hierzu unser Schadenmeldeformular verwenden.

Wir wünschen Ihnen eine erholsame, schöne Sommerzeit!