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Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Punkte für die Sommer- und Urlaubszeit:
Sollten Sie Ihren Wohnbestand für mehr als 3 Tage verlassen, schließen Sie bitte unbedingt die Kaltwasserabsperrung Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses, um die Wasserzufuhr in Ihren Wohnbestand zu unterbrechen. So kann während Ihrer Abwesenheit kein Wasserschaden in Ihrem Bestand entstehen. Sollte die Kaltwasserabsperrung während einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden aufgedreht bleiben, kann dies dazu führen, dass im Schadensfall die Kosten nicht von der Versicherung übernommen werden!
Die Kaltwasserabsperrung finden Sie in Ihrer Wohnung für gewöhnlich oberhalb des WC oder im Badezimmer hinter der Revisionsabdeckung (meist ein weißer Metallschrank).
In Reihen- oder Doppelhäusern befindet sich die Kaltwasserabsperrung gemeinhin im Keller im Technikraum.
Sollte Ihre Wohnung mit einer Fußbodenheizung ausgestattet sein, welche über eine Niedrigenergiepumpe betrieben wird, dürfen wir besonders darauf hinweisen, dass diese im Sommer monatlich in Betrieb genommen werden soll, um einer Störung der Pumpe zu Beginn der nächsten Heizperiode vorzubeugen: dazu ist das Hauptthermostat der Fußbodenheizung einige Minuten auf die höchste Stufe zu stellen.
Wir empfehlen eine regelmäßige Ablesung und Dokumentation der Zählerwerte (vor allem Kaltwasser- und Wärmemengenzähler – wo Sie diese finden, können Sie dem Punkt 9. unserer FAQs entnehmen). So haben Sie nicht nur Ihren Verbrauch im Blick und können ggf. Optimierungsmaßnahmen setzen, sondern können auch (noch) nicht ersichtliche Schäden feststellen. Sollte in Ihrem Bestand beispielsweise gerade kein Wasser verbraucht werden, aber der Kaltwasserzähler einen Verbrauch registrieren, muss unbedingt die Ursache hierfür eruiert werden (z.B. Nachlaufen der Toilettenspülung? Beschädigte Wasserleitung?).
Um Schäden im Rahmen von Unwettern vorzubeugen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:
Sollte dennoch ein Schaden auftreten, melden Sie diesen bitte unverzüglich an uns, gerne können Sie hierzu unser Schadenmeldeformular verwenden.
Wir wünschen Ihnen eine erholsame, schöne Sommerzeit!
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit 01.01.2022 bzw. 01.07.2022 ist die Wohnungseigentumsgesetz-Novelle 2022 in Kraft getreten und bringt einige Änderungen und auch Erleichterungen für Bestandseigentümer mit sich:
Um die Umsetzung sogenannter privilegierter Änderungen zu erleichtern, wurde eine Zustimmungsfiktion in § 16 Abs 5 WEG geschaffen: Für bestimmte Änderungen ist nun nicht mehr unbedingt eine gerichtliche Genehmigung oder aktive Zustimmung aller anderen Bestandseigentümer erforderlich. Die Zustimmung gilt bereits dann als erteilt, wenn ein Bestandseigentümer nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über die geplante Änderung aktiv widerspricht.
Die Verständigung muss in Textform erfolgen und die geplante Änderung klar beschreiben. Zudem muss in der Verständigung auf die Zustimmungsfiktion hingewiesen werden. Erhebt ein Bestandseigentümer keinen Widerspruch, hat dieser aber trotz Zustimmungsfiktion die Möglichkeit, gegen die Änderung vorzugehen, wenn dadurch eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung vorliegt.
Die Zustimmungsfiktion gemäß § 16 Abs 5 WEG betrifft
– die Installation von Beschattungseinrichtungen (z.B.: Jalousien), sofern sie sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen
– den Einbau einbruchsicherer Türen
– die Anbringung von Ladestationen zum „Langsamladen“ von E-Fahrzeugen
– die barrierefreie Ausgestaltung von Wohnungseigentumsobjekten oder Allgemeinflächen
– die Anbringung von Solaranlagen bei Wohnungseigentumsobjekten, die als Einzel- oder Reihenhäuser gestaltet sind.
Um die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen zu erleichtern, wurde nunmehr alternativ zum bestehenden Mehrheitserfordernis (absolute Mehrheit aller Miteigentumsanteile) eine zweite Mehrheitsvariante eingeführt, die auf die abgegebenen Stimmen abstellt. Bei dieser Variante liegt eine ausreichende Mehrheit bereits dann vor, wenn ein Drittel aller Miteigentumsanteile und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) zugestimmt haben.
Durch die Novelle wird eine gesetzliche monatliche Mindestdotierung in Höhe von EUR 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche zur Bildung von Rücklagen festgesetzt. Eine Unterschreitung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich (bei einem besonderen Ausmaß der bereits vorhandenen Rücklagen, wegen einer kurz zurückliegenden Neuerrichtung bzw. durchgreifenden Sanierung oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Eigentümer die Erhaltungspflichten vertraglich übernommen haben).